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In den letzten Jahren sind in Kindergärten und Schulen wieder
vermehrt Kopfläuse aufgetreten. Dies trifft auf Einrichtungen in Städten ebenso
zu, wie auf Einrichtungen auf dem Lande. Dabei hat man erkannt, dass vor allem
Kinder zwischen 5 und 10 Jahren von Kopfläusen befallen werden. Nach § 33 und 34
des Infektionsschutzgesetzes besteht für Erziehungsberechtigte von Kindern mit
Läusebefall die Pflicht, die Leitung der vom Kind besuchten
Gemeinschaftseinrichtung über den Läusebefall zu unterrichten. Die so
informierte Einrichtungsleitung ist verpflichtet, einen Befall dem
Gesundheitsamt zu melden und zwar namentlich sowie Maßnahmen zur Bekämpfung
einzuleiten. Einige Kindergärten und Schulen haben eigene Vorgehens- und
Verhaltensweisen bei Kopflausbefall erarbeitet und in Form eines Handlungsplans
und/oder durch Aufnahme in die Satzung veröffentlicht, andere in die Hausordnung
integriert. Regelungen hierzu erlässt das Robert-Koch-Institut, welches
entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner beratenden Funktion
Konzepte und Vorgehensweisen zu Eindämmung von ansteckenden Krankheiten und auch
dem Kopflausbefall erarbeitet hat. Als Ursache für Kopflausbefall wird vor allem
der gemeinsame Aufenthalt mit engem körperlichem Kontakt, z. B. beim Spielen
benannt. Läuse werden aber auch aus dem benachbarten und entfernten Ausland
eingeschleppt. Der Anstieg des Läusebefalls ist unmittelbar nach der Ferienzeit
besonders deutlich.
Infektionsschutzgesetz
Laut Infektionsschutzgesetz dürfen befallene Personen weder die
Gemeinschaftseinrichtung betreten, noch an ihren Veranstaltungen teilnehmen und
zwar solange, bis nach ärztlichem Urteil keine Gefahr mehr für eine
Weiterverbreitung besteht. Der § 34 IfSG sieht für die Prüfung auf
Kopflausbefall aber keine medizinischen Sachkenntnisse als Voraussetzung vor.
Die Eltern stellen selbst den Befall fest und führen die Behandlung durch, da
die erhältlichen Anwendungsmittel als hinreichend wirksam gelten und damit keine
Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist. Lediglich für die Wiederzulassung ist
ein ärztliches Attest erforderlich (§34 Abs.1 IfSG). Mit § 34 Abs.7 sieht das
Gesetz aber auch eine Ausnahmeregelung vor, derzufolge die
Erziehungsberechtigten selbst eine Bestätigung über die einwandfrei
durchgeführte Behandlung geben dürfen. Die Zulassung der Vertretbarkeit dieser
Ausnahmeregelung erteilt das Gesundheitsamt und empfiehlt sie den
Einrichtungsleitungen.
In der Praxis wird daher oft nur bei anhaltendem Läusebefall
ein ärztliches Attest gefordert.
Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Kopflausbefall am Tag der
Entdeckung oder spätestens am nächsten Morgen behandelt wird. Das
Infektionsschutzgesetz erlaubt einen weiteren Aufenthalt in der Schule für den
Tag, an dem der Befall festgestellt wurde, wenn das Kind nicht anderweitig
betreut werden kann. Dabei müssen aber enge Kontakte zu anderen Kindern
unbedingt vermieden werden.
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